Die Unionseinführer tragen individuell Verantwortung dafür, dass sie die in der Verordnung festgelegten Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht einhalten. Viele bereits bestehende und zukünftige Systeme (nach Überprüfung durch Dritte zugelassene Industrieinitiativen) zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette können jedoch zum Erreichen der Ziele dieser Verordnung beitragen.
Die Pflichten von Unionseinführern umfassen u.a.:
Pflichten in Bezug auf das Managementsystem
(gemäß Artikel 4 der EU-VO) | - Offenlegung der Lieferkettenpolitik an Lieferanten und die Öffentlichkeit,
- Strukturierung des Managementsystems für die Überwachung der Einhaltung der Sorgfaltspflicht,
- Einbezug der Sorgfaltspflicht in Verträge und Vereinbarungen mit Lieferanten;
- Einführung eines Beschwerdemechanismus als Frühwarnsystem;
- Einrichtung eines Systems zur Rückverfolgbarkeit der Gewahrsams- oder Lieferkette in Bezug auf Minerale/Metalle
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Pflichten in Bezug auf das Risikomanagement
(gemäß Artikel 5 der EU-VO) | - Ermittlung und Bewertung der Risiken schädlicher Auswirkungen in ihrer Lieferkette
- Umsetzung risikomindernder Strategien, um negative Auswirkungen zu mildern/verhindern
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Prüfungen durch Dritte
(gemäß Artikel 6 der EU-VO) | - Unionseinführer von Mineralen und Metallen lassen von einem unabhängigen Dritten Prüfungen durchführen, die alle Tätigkeiten, Prozesse und Systeme einschließen, die der Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette dienen
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Offenlegungspflichten
(gemäß Artikel 7 der EU-VO | - Öffentliche Berichterstattung (auch über das Internet) über die Strategien zu Erfüllung der Sorgfaltspflicht:
o Schritte zur Umsetzung der Pflichten in Bezug auf das Managementsystem
sowie das Risikomanagement
o Zusammenfassender Bericht der von Dritten durchgeführten Prüfungen - Den unmittelbar nachgelagerten Abnehmern alle relevanten Informationen zur Verfügung stellen (unter Wahrung von Geschäftsgeheimnissen)
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Unionseinführer stellen den zuständigen nationalen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats die Berichte über durchgeführte Prüfungen oder den Nachweis der Konformität mit einem anerkannten System (anerkannte Industrieinitiative) zur Verfügung.
Wenn Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten stammen oder wenn der Unionseinführer andere in den OECD-Leitsätzen für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht aufgeführte Lieferkettenrisiken festgestellt hat, müssen zusätzliche Informationen nach Maßgabe der spezifischen Empfehlungen erhoben werden, wie etwas detailliertere Informationen zum Ursprungsort und der Lieferkette für Wirtschaftsbeteiligte in den OECD-Leitsätzen für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht, zum Beispiel die Ursprungsmine des Minerals, die Orte, an denen die Minerale zusammengeführt, gehandelt und aufbereitet werden, und die gezahlten Steuern, Abgaben und Gebühren, erhoben werden.