Informationsfreiheitsrecht
Der Zugang zu amtlichen Informationen ist gesetzlich in den Informationsfreiheitsgesetzen und den Umweltinformationsgesetzen des Bundes und der Länder geregelt. Darin sind auch die Fristen genannt, innerhalb derer ein Antrag auf Informationszugang zu bearbeiten ist. Die Bekanntgabe von Informationen ist ein Verwaltungsakt, der weiteren Bestimmungen unterliegt. Es kann daher vorkommen, dass innerhalb der vorgesehenen Fristen kein rechtskräftiger Bescheid auf Informationszugang zustande kommt. Dies gilt insbesondere dann, wenn Dritte betroffen sind, diese angehört werden müssen und ggf. Widerspruch einlegen.
Bitte bedenken Sie, dass der Zugang zu Informationen Kosten verursachen kann. Dies ist in den entsprechenden Gesetzen so vorgesehen. Kostenfrei sind einfache Auskünfte, die Einsichtnahme vor Ort sowie die Ablehnung eines Antrags. Für eine andere Art des Zugangs müssen Gebühren und Auslagen erhoben werden. Mehr als 500 € dürfen die Gebühren jedoch nicht betragen. In besonderen Fällen können Gebühren und Auslagen ganz oder teilweise erlassen werden. Sofern Sie mit Kosten rechnen müssen, werden Sie vorab informiert.
Anfragen sind zu richten an die:
Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR)
Stilleweg 2
30655 Hannover
Telefax: +49(0)511-643-2304
Zentralstelle für elektronische Posteingänge: poststelle@bgr.de