Rechtsvorschriften zum Datenaustausch zwischen Behörden, Unternehmen und Bürgern
Derzeit gibt es drei Rechtsvorschriften zum Datenaustausch zwischen Behörden, Unternehmen und Bürgern in Deutschland. Eine zur Datenabgabe (a) und zwei zur Datenausgabe (b, c) [1,2]. Ähnliche Regulierungen existieren für andere europäische Staaten, da die Informationsgesetze durch die Europäische Kommission eingeführt sind.
(a) Die Abgabe geowissenschaftlicher Informationen über Untergrundparameter basiert auf dem Lagerstättengesetz. Dieses zwingt die verantwortlichen Unternehmen und auch Privatpersonen bei geplanten oder durchgeführten geophysikalischen Untersuchungen und maschinengetriebenen Bohrungen die gewonnenen Daten den staatlichen Geologischen Diensten auszuhändigen.
Ist eine Bohrung von mehr als 100 m Tiefe geplant, so ist die Erlaubnis der Landesbergbehörde einzuholen. Nach Beendigung der Arbeiten sind alle geowissenschaftlichen Informationen aus der Erkundung dem zuständigen staatlichen Geologischen Dienst zur Verfügung zu stellen. Dies beinhaltet grundsätzlich alle Schicht- und stratigrafischen Beschreibungen zur Eingabe in die Bohrdatenbank, aber auch schwere- und seismische Untersuchungen sowie geophysikalische Bohrlochvermessungen, Pumpversuchsdaten und Messungen der Bohrkerne.
Aufgrund dieses Gesetzes eingereichte Daten werden in den Geologischen Diensten der Bundesländer verwaltet, deren Datenbasis die Fläche des jeweiligen Bundeslandes abdeckt. Diese Rechtsgrundlage, auf der geophysikalische und Bohrungsdaten gesammelt werden, ist ein Bundesgesetz, gültig für geologische Dienste in Deutschland. Eine Sonderrolle spielt hier die ausschließliche Wirtschaftszone im deutschen Teil der Nordsee, für die der Bund zuständig ist. Aufgrund dieser Regelung werden Daten aus Offshore-Erkundungen an das Kohlenwasserstoff- und Datanaustauschzentrum (Erdölgeologischer Austausch) übermittelt, dieses wird durch das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) in Niedersachsen verwaltet.
(b) Der Zugang zu Daten für Bürger basiert hauptsächlich auf dem Umweltinformationsgesetz (UIG). Laut UIG hat jeder Bürger mit einem nachweisbaren Interesse das Recht auf den Zugang zu geowissenschaftlichen Umwelt-Informationen, sofern diese nicht den folgenden Restriktionen unterliegen:
- i. es handelt sich um ein laufendes Verfahren
- ii. die Daten beinhalten personenbezogene Daten
- iii. die Daten beinhalten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (BuG) und sind beim Einreichen der Daten entsprechend gekennzeichnet worden.
Der eingeschränkte Zugang zu den Informationen ist hierbei nach UIG nur unterhalb der Metadatenebene akzeptiert. Informationen über den Datenbestand (Metadaten auf Katalogebene) und Kopfdaten zu den Bohrdaten (Bohrungs-Metadaten) unterliegen nicht dem eingeschränkten Zugang.
(c) Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) erweitert die Rechte des UIG auf die Einsichtnahme bei Entscheidungsprozessen für Personen gegenüber der öffentlichen Hand. Hierbei gelten die gleichen Einschränkungen wie beim UIG. Darüber hinaus gibt es weitere Einschränkungen, sofern bestimmte öffentliche Angelegenheiten geschützt werden müssen.
Zusätzlich behandeln die europäischen und nationalen Bestimmungen der INSPIRE-Richtlinie die allgemeine Nutzung von Umweltdaten. Insbesondere geologische Informationen wie sie mit der BML abgedeckt werden, sind explizit im Anhang 2 aufgeführt und in den Definitionen und den Bereich der Anhang-Themen konkretisiert.